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III 2025 185

Einbürgerungen (ordentliche Einbürgerung)

Sz Verwaltungsgericht · 2026-04-24 · Deutsch SZ
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III 2025 185Entscheid vom 24. April 2026BesetzungDr.iur. Vital Zehnder, PräsidentMonica Huber-Landolt, Richterinlic.iur. Karl Gasser, RichterMLaw Luca Lehmann, a.o. GerichtsschreiberParteienA.________gegenEinbürgerungsbehörde C.________,Vorinstanz,GegenstandEinbürgerungen (ordentliche Einbürgerung)

III 2025 185

Entscheid vom 24. April 2026

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident

Monica Huber-Landolt, Richterinlic.iur. Karl Gasser, Richter

MLaw Luca Lehmann, a.o. Gerichtsschreiber

Parteien

A.________

gegen

Einbürgerungsbehörde C.________,Vorinstanz,

Gegenstand

Einbürgerungen (ordentliche Einbürgerung)

Sachverhalt:A.________ (geb. 19__, deutscher Staatsangehöriger) reiste am 1.November 2013 in die Schweiz ein und wohnte seither zunächst in der Gemeinde B.________ (Vi-act.8 [die Zahlen der Vi-act. beziehen sich auf die Seitenzahl der eingescannten vorinstanzlichen Akten]) und seit dem 1. Dezember 2015 im Bezirk C.________ im Kanton Schwyz (Vi-act.2, 7). Am 7. Januar 2016 wurden ihm die B-Bewilligung und am 6. Januar 2021 die C-Niederlassungsbewilligung erteilt (Vi-act.9; ZEMIS-Nr. 016.306.002-6).Am 16. Dezember 2023 (Posteingang bei der Einbürgerungsbehörde: 22.02.2024) stellte A.________ im Bezirk C.________ ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung (Vi-act.1 - 44). In das Einbürgerungsgesuch wurden keine weiteren Personen einbezogen (Vi-act. 21). Die Vorinstanz holte bei diversen amtlichen Stellen Informationen ein, unter anderem beim kantonalen Steueramt (Vi-act.46ff.), beim Amt für Migration (Vi-act.52ff.) und bei der Kantonspolizei Schwyz (Vi-act.112ff.). Zudem wurde das Gesuch am _____ im Amtsblatt und im D.________ publiziert, wobei innert der 20-tägigen Frist bis zum 3. September 2025 keine Einwände oder Bemerkungen eingingen (Vi-act. 124).Am 15. März 2025 bestand A.________ die schriftliche Prüfung "Gesellschaft + Politik" mit 32 von 53 möglichen Punkten. Am 11. September 2025 wurde A.________ von der Einbürgerungsbehörde des Bezirks C.________ mündlich befragt (vgl. Vi-act. 127 ff.).Mit Schreiben vom 26. September 2025 des Betreffs "Nichteintretensentscheid" teilte die Einbürgerungsbehörde des Bezirks C.________ A.________ mit, die Anhörung habe ergeben, dass er die Anforderungen an eine erfolgreiche Integration nicht erfülle - mitunter aufgrund der Rückmeldungen der Kantonspolizei Schwyz, wonach A.________ seinen Lebensmittelpunkt nicht in C.________ habe, sowie des nicht tadellosen strafrechtlichen Leumunds und seiner nicht nachweislich stabilen Integration. Daher trete die Einbürgerungsbehörde nicht auf sein Gesuch ein und sende ihm das vollständige Einbürgerungsdossier zurück (VG-act.2 S. 1). Im dem Schreiben angehängten Beschluss Nr. 2025/34 vom 11. September 2025 (Versand: 25.09.2025) lehnte die Einbürgerungsbehörde das Gesuch von A.________ ab und erteilte ihm das kommunale Bürgerrecht des Bezirks C.________ nicht (vgl. VG-act. 8; Vi-act.124 - 126).Mit Schreiben vom 14. Oktober 2025 (Posteingang: 15.10.2025) reicht A.________ (Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht "Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid vom 26. September 2025 (Ref.-Nr. 2024-971)" (VG-act.1) ein und beantragt:Der Entscheid der Einbürgerungsbehörde C.________ vom 26. September 2025 sei aufzuheben.Das Einbürgerungsverfahren sei fortzuführen und die Akten seien zur neuen Beurteilung an die Einbürgerungsbehörde zurückzuweisen.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.Am 12. November 2025 (Posteingang: 13.11.2025) reicht die Einbürgerungsbehörde des Bezirks C.________ (Vorinstanz) die Vernehmlassung ein (Beschluss Nr. 2025/41 vom 6.11.2025) und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (VG-act. 8).Mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 (Posteingang: 2.12.2025) reicht der Beschwerdeführer eine Replik ein und beantragt die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung des Entscheides der Vorinstanz sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur "vollständigen und rechtmässigen Neubeurteilung" (VG-act. 10).Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 10. Dezember 2025 (Posteingang: 11.12.2025) auf eine erneute Stellungnahme (VG-act. 12).Mit Schreiben vom 18. Februar 2026 fordert der verfahrensleitende Richter die Vorinstanz auf, dem Verwaltungsgericht die noch fehlenden Verfahrensakten zuzustellen (VG-act.14). Dieser Aufforderung kommt die Vorinstanz mit Schreiben und Aktenzustellung vom 19. Februar 2026 (Posteingang: 23.2.2025) nach (VG-act. 15).Am 9. März 2026 (Posteingang: 11.3.2026) reicht der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht eine ergänzende Stellungnahme ein (VG-act. 17), welche der Vorinstanz daraufhin zur Kenntnis zugestellt wird (VG-act. 18). Zur ergänzenden Stellungnahme des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz bis dato nicht geäussert.Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:Um die Kognition des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall zu bestimmen, ist vorab zu prüfen, ob es sich beim angefochtenen Beschluss der Vorinstanz um einen Nichteintretensentscheid oder einen ablehnenden materiellen Entscheid handelt.Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese einen Sachentscheid trifft. Diese Rechtsprechung gilt analog, wenn die Vorinstanz nur teilweise auf Begehren der Beschwerde führenden Person nicht eingetreten ist (vgl. statt vieler: VGE III 2023 21 vom 4.7.2023 E. 2.2.2 mit Verweisen).Demgegenüber kann das Verwaltungsgericht bei der Behandlung einer Beschwerde in Bezug auf einen materiellrechtlichen Entscheid in der Sache gemäss § 55 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 sowohl die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) als auch die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens (lit. b) prüfen. Sollte ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegen (namentlich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung sowie Ermessensunterschreitung), so gilt dieser als Rechtsfehler und kann gemäss

A.________ (geb. 19__, deutscher Staatsangehöriger) reiste am 1.November 2013 in die Schweiz ein und wohnte seither zunächst in der Gemeinde B.________ (Vi-act.8 [die Zahlen der Vi-act. beziehen sich auf die Seitenzahl der eingescannten vorinstanzlichen Akten]) und seit dem 1. Dezember 2015 im Bezirk C.________ im Kanton Schwyz (Vi-act.2, 7). Am 7. Januar 2016 wurden ihm die B-Bewilligung und am 6. Januar 2021 die C-Niederlassungsbewilligung erteilt (Vi-act.9; ZEMIS-Nr. 016.306.002-6).

Am 16. Dezember 2023 (Posteingang bei der Einbürgerungsbehörde: 22.02.2024) stellte A.________ im Bezirk C.________ ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung (Vi-act.1 - 44). In das Einbürgerungsgesuch wurden keine weiteren Personen einbezogen (Vi-act. 21). Die Vorinstanz holte bei diversen amtlichen Stellen Informationen ein, unter anderem beim kantonalen Steueramt (Vi-act.46ff.), beim Amt für Migration (Vi-act.52ff.) und bei der Kantonspolizei Schwyz (Vi-act.112ff.). Zudem wurde das Gesuch am _____ im Amtsblatt und im D.________ publiziert, wobei innert der 20-tägigen Frist bis zum 3. September 2025 keine Einwände oder Bemerkungen eingingen (Vi-act. 124).

Am 15. März 2025 bestand A.________ die schriftliche Prüfung "Gesellschaft + Politik" mit 32 von 53 möglichen Punkten. Am 11. September 2025 wurde A.________ von der Einbürgerungsbehörde des Bezirks C.________ mündlich befragt (vgl. Vi-act. 127 ff.).

Mit Schreiben vom 26. September 2025 des Betreffs "Nichteintretensentscheid" teilte die Einbürgerungsbehörde des Bezirks C.________ A.________ mit, die Anhörung habe ergeben, dass er die Anforderungen an eine erfolgreiche Integration nicht erfülle - mitunter aufgrund der Rückmeldungen der Kantonspolizei Schwyz, wonach A.________ seinen Lebensmittelpunkt nicht in C.________ habe, sowie des nicht tadellosen strafrechtlichen Leumunds und seiner nicht nachweislich stabilen Integration. Daher trete die Einbürgerungsbehörde nicht auf sein Gesuch ein und sende ihm das vollständige Einbürgerungsdossier zurück (VG-act.2 S. 1). Im dem Schreiben angehängten Beschluss Nr. 2025/34 vom 11. September 2025 (Versand: 25.09.2025) lehnte die Einbürgerungsbehörde das Gesuch von A.________ ab und erteilte ihm das kommunale Bürgerrecht des Bezirks C.________ nicht (vgl. VG-act. 8; Vi-act.124 - 126).

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2025 (Posteingang: 15.10.2025) reicht A.________ (Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht "Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid vom 26. September 2025 (Ref.-Nr. 2024-971)" (VG-act.1) ein und beantragt:

Der Entscheid der Einbürgerungsbehörde C.________ vom 26. September 2025 sei aufzuheben.

Das Einbürgerungsverfahren sei fortzuführen und die Akten seien zur neuen Beurteilung an die Einbürgerungsbehörde zurückzuweisen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Mit Schreiben vom 18. Februar 2026 fordert der verfahrensleitende Richter die Vorinstanz auf, dem Verwaltungsgericht die noch fehlenden Verfahrensakten zuzustellen (VG-act.14). Dieser Aufforderung kommt die Vorinstanz mit Schreiben und Aktenzustellung vom 19. Februar 2026 (Posteingang: 23.2.2025) nach (VG-act. 15).

Am 9. März 2026 (Posteingang: 11.3.2026) reicht der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht eine ergänzende Stellungnahme ein (VG-act. 17), welche der Vorinstanz daraufhin zur Kenntnis zugestellt wird (VG-act. 18). Zur ergänzenden Stellungnahme des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz bis dato nicht geäussert.

Um die Kognition des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall zu bestimmen, ist vorab zu prüfen, ob es sich beim angefochtenen Beschluss der Vorinstanz um einen Nichteintretensentscheid oder einen ablehnenden materiellen Entscheid handelt.Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese einen Sachentscheid trifft. Diese Rechtsprechung gilt analog, wenn die Vorinstanz nur teilweise auf Begehren der Beschwerde führenden Person nicht eingetreten ist (vgl. statt vieler: VGE III 2023 21 vom 4.7.2023 E. 2.2.2 mit Verweisen).

Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese einen Sachentscheid trifft. Diese Rechtsprechung gilt analog, wenn die Vorinstanz nur teilweise auf Begehren der Beschwerde führenden Person nicht eingetreten ist (vgl. statt vieler: VGE III 2023 21 vom 4.7.2023 E. 2.2.2 mit Verweisen).